Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ist gemäss Art. 31 ZPO für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig, da diese beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten anhängig gemacht worden ist. Weiter ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden gemäss Art. 18 ZPO auch aufgrund der Klageeinlassung des Beklagten. Schliesslich haben die Parteien in Ziff. 13 des Aktionärbindungvertrages als Gerichtsstand X. vereinbart (act. 3/1, S. 12).