Das erste Rechtsbegehren ist auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet (CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins), während für das zweite Rechtsbegehren mit dem Antrag auf Wahl des Klägers in den Verwaltungsrat kein Streitwert genannt worden ist. Da sämtliche aktienrechtlichen Auseinandersetzungen als vermögensrechtlich gelten1, hat das Gericht nach Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert für die beantragte Wahl des Klägers in den Verwaltungsrat nach Ermessen festzulegen. Massgebend für den Streitwert für die Einsitznahme in den Verwaltungsrat ist die ermessensweise damit verbundene einmalige Jahresentschädigung.