Der Kläger beantragt gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag seine Wahl in den Verwaltungsrat. Weiter beantragt er die Leistung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten für seine wiederholte Nichtwahl in den Verwaltungsrat und die unterbliebenen Ausschüttungen, die ihm nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Beklagten zustehen. Der Beklagte bestreitet die weitere Gültigkeit des Aktionärbindungsvertrages nach der Kündigung im Jahre 1999 und weist die Begehren des Klägers daher zurück. 2. Prozessgeschichte