auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat (Ziff. 5) und auf Ausschüttungen der Aktiengesellschaft an sie (Ziff. 8). Insbesondere wurde bestimmt, dass der Kläger als nichtgeschäftsführender Aktionär in bestimmtem Umfang Anspruch auf eine Ausschüttung hatte, sobald der Lohn des Beklagten eine gewisse Schwelle überschritt. Der Vertrag wurde "unkündbar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und Änderungen waren nur mit dem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich (Ziff.