2. Der Beklagte sei unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall zu verpflichten, den Kläger an der nächsten Generalversammlung der D. AG in den Verwaltungsrat zu wählen, sofern der Kläger für dieses Amt kandidiert, und es sei dem Beklagten unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Kläger als Verwaltungsrat der D. AG abzuwählen, solange der Kläger sich für dieses Amt zur Verfügung stellt und er Aktionär der D. AG ist. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger ausdrücklich das Nachklagerecht vorbehält.