{"Signatur": "AR_KG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_001_K1Z-13-21_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Kantonsgericht/2015/KG-20150528-K1Z-13-21-20190618.pdf", "Checksum": "c86eb0f61cf6e1962bee445caa85587a"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["K1Z-13-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht 1. Abteilung K1Z-13-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Kantonsgericht 1. Abteilung K1Z-13-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht 1. Abteilung K1Z-13-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht 1. 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Mai 2015  \n Mitwirkende Kantonsgerichtspräsident Pius Gebert, Vorsitz \nKantonsrichterinnen Annegreth Wiesendanger,  Vreni Aemisegger Kantonsrichter Niklaus Salzmann, Rolf Breu Gerichtsschreiberin Evelyne Gmünder   \n Verfahren Nr. K1Z 13 21 \n   \nSitzungsort Trogen    \nKläger B.  vertreten durch: RA Dr. iur. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen    \nBeklagter A.  vertreten durch: RA Dr. iur. Walter Locher, Museumstr\n\nKantonsgericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 28. Mai 2015\n\nMitwirkende Kantonsgerichtspräsident Pius Gebert, Vorsitz\nKantonsrichterinnen Annegreth Wiesendanger,\nVreni Aemisegger\nKantonsrichter Niklaus Salzmann, Rolf Breu\nGerichtsschreiberin Evelyne Gmünder\n\nVerfahren Nr. K1Z 13 21\n\nSitzungsort Trogen\n\nKläger B.\n\nvertreten durch: RA Dr. iur. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43,\n9000 St. Gallen\n\nBeklagter A.\n\nvertreten durch: RA Dr. iur. Walter Locher, Museumstrasse 35,\nPostfach 41, 9004 St. Gallen\n\nGegenstand Forderung\nSeite 2\n\nRechtsbegehren\n\na) Kläger\n\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 %\nauf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 30. Juni 2011, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF\n40‘000.00 seit 28. Juni 2012 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00\nseit 23. Oktober 2012 zu bezahlen.\n\n2. Der Beklagte sei unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB für\nden Unterlassungsfall zu verpflichten, den Kläger an der nächsten Generalversammlung der D. AG in den Verwaltungsrat zu wählen, sofern der Kläger für dieses\nAmt kandidiert, und es sei dem Beklagten unter Androhung von Busse oder Haft\ngemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Kläger als Verwaltungsrat der D. AG\nabzuwählen, solange der Kläger sich für dieses Amt zur Verfügung stellt und er\nAktionär der D. AG ist.\n\n3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger ausdrücklich das Nachklagerecht vorbehält.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\nb) Beklagter\n\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. Übersicht\n\nAm 10. Januar 1985 gründeten die beiden Parteien zusammen mit C. die D. AG mit Sitz\nin X. Alle drei Aktionäre waren bei der Gründung im Verwaltungsrat vertreten, der\nBeklagte und C. hatten zudem die Geschäftsleitung inne. Am 23. Januar 1985\nvereinbarten diese drei Aktionäre einen Aktionärbindungsvertrag (act. 3/1). Dieser\nbeinhaltete unter anderem Abmachungen über den Anspruch der drei Gründeraktionäre\nSeite 3\n\nauf Einsitznahme in den Verwaltungsrat (Ziff. 5) und auf Ausschüttungen der\nAktiengesellschaft an sie (Ziff. 8). Insbesondere wurde bestimmt, dass der Kläger als\nnichtgeschäftsführender Aktionär in bestimmtem Umfang Anspruch auf eine Ausschüttung\nhatte, sobald der Lohn des Beklagten eine gewisse Schwelle überschritt. Der Vertrag\nwurde \"unkündbar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen\" und Änderungen waren nur mit\ndem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich (Ziff. 11). Für den\nFall der Verletzung des Aktionärbindungsvertrages durch eine Vertragspartei wurde eine\nKonventionalstrafe von CHF 40'000.00 pro Widerhandlungsfall statuiert (Ziff. 12).\n\nIm Dezember 1986 schied der Kläger aus dem Verwaltungsrat aus (act. 11/18). Im Jahr\n1998 fanden unter den drei Aktionären Gespräche über eine Anpassung des Aktionärbindungsvertrages statt (act. 11/12), die jedoch ergebnislos verliefen. Dies hatte zur Folge,\ndass der Beklagte am 28. April 1999 diesen Vertrag kündigte (act. 11/13). Der Kläger widersetzte sich dieser Kündigung und hielt am Aktionärbindungsvertrag weiter fest\n(act. 19/20). An der Generalversammlung vom 1. November 1999 beantragte er seine\nWahl in den Verwaltungsrat, wurde jedoch nicht gewählt (act. 11/15, S. 8). Auch in den\nFolgejahren wurde er nicht in den Verwaltungsrat gewählt, zuletzt an der Generalversammlung vom 27. Juni 2012 (act. 2/3 bis 2/8). Per Ende 2001 schieden der Beklagte und\nC. aus dem Verwaltungsrat aus (act. 10, S. 14). C. verstarb im Januar 2004.\n\nDer Kläger beantragt gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag seine Wahl in den Verwaltungsrat. Weiter beantragt er die Leistung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten für seine wiederholte Nichtwahl in den Verwaltungsrat und die unterbliebenen Ausschüttungen, die ihm nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen\nan den Beklagten zustehen. Der Beklagte bestreitet die weitere Gültigkeit des Aktionärbindungsvertrages nach der Kündigung im Jahre 1999 und weist die Begehren des Klägers daher zurück.\n\n2. Prozessgeschichte\n\n"}