3. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (Art. 47 StGB), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen (Art. 51 StGB). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5. Folgende gemäss Rapport der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 2. März 2010 sichergestellten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB):