Demnach entscheidet das Kantonsgericht: 1. Der Beschuldigte P.G. wird freigesprochen vom Vorwurf - der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 StGB - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 - des unbefugten Verkehrs mit pyrotechnischen Gegenständen gemäss Art. 37 Abs. 1 SprstG 2. Der Beschuldigte P.G. ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.