Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden58. Da in keinem Sachverhalt spezifische Verfahrenshandlungen nur bezüglich des Zivilpunktes vorgenommen wurden, sind den Privatklägern keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Entschädigung Verteidigung (Art. 246 StPO) 10.3 Entschädigung Privatkläger 58 DOMEISEN, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 427 N 4. Seite 38