Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können den Privatklägern unter anderem diejenigen Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Privatkläger werden jedoch nur für jene von ihnen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammenhang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden58.