Von den sichergestellten Gegenständen (vgl. Ziff. 5 Dispositiv) kann dem Beschuldigten einzig die Coop-Supercard zurückgegeben werden, da diese offensichtlich keinen Bezug zu den Drogendelikten aufweist. Bezüglich Pfefferspray und Mobiltelefone erscheint die Argumentation der Staatsanwaltschaft als überzeugend. Es wird daher deren Vernichtung angeordnet. Die Betäubungsmittelkäufer wurden, wie sich aus den Befragungsprotokollen ergibt, jeweils per Mobiltelefon kontaktiert und informiert. Die Mobiltelefone haben nach- 55 BGE 116 IV 117, 119 f. Seite 35