An Schranken führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Pfefferspray ein gefährliches, waffenähnliches Instrument sei. Der Beschuldigte benötige diesen nicht, weshalb er eingezogen und vernichtet werden könne. Die Mobiltelefone seien, so der Staatsanwalt, für Drogendelikte wichtige Instrumente, welche bei solchen Delikten üblicherweise eingezogen und vernichtet würden. Demgegenüber führte der Verteidiger aus, dass die Mobiltelefone nach ihrer Auswertung dem Beschuldigten zurückzugeben seien. Er beantragte an Schranken, dass nebst den Mobiltelefonen auch die Coop Supercard und der Pfefferspray freizugeben seien. 8.3 Würdigung