Das Betäubungsmittelgesetz enthält keine Bestimmungen zur Einziehung, weshalb gemäss Art. 26 BetmG die zitierte Bestimmung des Strafgesetzbuches anzuwenden ist. Der Richter muss eine Prognose darüber anstellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet55. Es muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. 8.2 Parteivorbringen