6.2 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die günstige Prognose wird vermutet; das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt somit51. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle