6.1 Gestützt auf Art. 48a Abs. 2 StGB ist das Gericht nicht an die nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a a- BetmG vorgesehene Strafart (Freiheitsstrafe) gebunden, da die Sanktion nach Art. 19 StGB gemildert worden ist. Denkbar ist daher grundsätzlich auch eine Geldstrafe nach Art. 34 StGB, wegen der Höhe der Sanktion aber keine gemeinnützige Arbeit nach Art. 37 StGB. Das Gesetz hat keine Rangfolge bestimmt, wenn mehrere Strafarten in Frage kommen. Aufgrund der Reihenfolge der Aufzählung im Gesetz ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe hat und die Hauptsanktion ist.