Die dargelegten täterbezogenen Komponenten wiegen sich weitgehend auf, da leicht straferhöhende leicht strafmindernden Faktoren gegenüberstehen. Es besteht daher kein Anlass, die verschuldensangemessene Strafe, welche auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten bzw. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen festgelegt worden ist, aufgrund von täterbezogenen Komponenten zu korrigieren. Daran anzurechnen sind die 24 Tage Untersuchungshaft. 6. Strafart und bedingter Strafvollzug