Weiter ist auch das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue49. Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist ….. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister ………… Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren - soweit überhaupt möglich …….