Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, Lebensverhältnisse, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit und Behinderung48. Auch die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, ist ausdrücklich vorgeschrieben in Art. 47 Abs. 1 StGB. Weiter ist auch das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen.