Zu berücksichtigen ist nach Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben des Beschuldigten. Dieses umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen (Vorstrafen). Weiter sind nach Art. 47 Abs. 1 StGB auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse zu beachten. Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, Lebensverhältnisse, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit und Behinderung48.