Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem abschliessenden Schritt aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen47. Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die dafür massgeblichen Täterkomponenten sind teilweise gesetzlich normiert (beispielsweise in Art. 48, Art. 47 Abs. 1 oder Art. 49 StGB).