Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG steht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zum Ausmass des vom Täter gewollten Erfolgs ist auszuführen, dass er ………. 5.2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist danach zu fragen, was der Täter mit seiner Tat subjektiv gewollt bzw. in Kauf genommen hat40. Der Beschuldigte …………. .