In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere der qualifizierten Widerhandlung des Beschuldigten gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu bestimmen, d.h. es muss abgeklärt werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Unter diesem Titel sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie zu prüfen. Auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das 39 BGE 136 IV 55, Regeste. Seite 30