Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit alleine führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten39. 5.2 Tatbezogene Kriterien 5.2.1 Objektive Tatschwere