Selbst bei einer vorschriftswidrigen 100 Watt Glühbirne war ein Brandausbruch durch einen Abstand zu verhindern. Auf einen solchen Abstand hat der Beschuldigte ausdrücklich geachtet. Es ist zwar nachgewiesen, dass der Brand im Kellerabteil des Beschuldigten ausgebrochen ist. Ob ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten dafür die Ursache ist, ist nicht erwiesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung käme nur in Betracht, wenn bewiesen wäre, dass sich die Matratzen vor dem Brandausbruch bewegt und in Kontakt zur Glühlampe geraten ist. Dieser Kausalverlauf bildet eine mögliche Erklärung für den Brandausbruch, ist aber nicht bewiesen.