14, S. 4). Inwiefern die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, dass die Lampe heruntergefallen sein könnte, möglich oder wahrscheinlich war, ist damit nicht nachträglich rekonstruierbar. Auch ob und wie sich die Matratzen konkret bewegt haben könnten, ist nachträglich nicht mehr auszumachen. Auch die beantragten Zeugeneinvernahmen von K.K, P.D., T.S., Z.T. und D.S. könnten den konkreten Brandverlauf nicht klären und würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb darauf verzichtet werden kann.