14, S. 3). Dem Fotodossier des Kriminaltechnischen Dienstes ist zu entnehmen, dass das Feuer sich unbemerkt in einem allseitig verkleideten Wandhohlraum zwischen den Gebäuden, welcher weder von aussen, noch vom Inneren der Gebäude einsehbar war, vom Keller bis zum Dachstock ausgebreitet hatte (act. 15, S. 15). Da dies selbst durch die Feuerwehr nicht vorhersehbar war, wäre sehr fraglich, ob die Voraussehbarkeit des Grossbrandes dem Beschuldigten angelastet werden könnte und sich eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf die Verursachung eines einfachen Kellerbrandes beschränken müsste.