Selbst wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen wäre, würde das Gericht an der Voraussehbarkeit des Grossbrandes zweifeln, den dieser Kellerbrand schliesslich verursacht hat. Bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt beurteilt sich die Sorgfaltspflichtverletzung nach der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges. Die Feuerwehr konnte den Brand im Kellerabteil vorerst erfolgreich bekämpfen (act. 14, S. 3). Allerdings breitete sich der Brand in der Folge über einen versteckten Hohlraum bis zum Dachstock hinauf aus und griff von dort aus auf zwei benachbarte Liegenschaften über (act. 14, S. 3).