Die vorhandenen Indizien würden daher für eine Verurteilung nicht ausreichen. Es lässt sich auch keine "abstrakte" Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten herleiten, die sich einzig darauf stützt, dass der Brand im Kellerraum des Beschuldigten ausgebrochen ist und ein Verschulden einer Drittperson sowie eine technische Ursache für den Brand nicht nachgewiesen sind, ergo der Beschuldigte "irgendwie" für den Brand verantwortlich sein muss.