Wie der Kontakt zwischen Matratze und Glühbirne nun tatsächlich zustande gekommen war, d.h. ob sich die Matratze bewegt hat und zur Lampe „gerutscht“ ist, oder ob die Lampe heruntergefallen ist, ist unklar. Auch anhand der an Schranken aufgesetzten Skizze durch den Beschuldigten lässt sich nicht schliessen, wie sich die Matratze genau bewegt haben könnte (act. Beilage zu act. 124). Es ist auch unbewiesen, wie gross der Abstand zwischen Matratze und Glühlampe war. Die Aussagen des Beschuldigten schwanken zwischen 10 cm und einem halben Meter.