Diesen beiden Skizzen ist ein deutlicher Abstand zwischen Lampe und Matratze zu entnehmen (Beilagen zu act. 124). Der Beweis, dass die Matratzen von Anfang an die Glühlampe berührt haben, liesse sich nicht erbringen, was wohl auch die Staatsanwaltschaft erkennen musste und daher in der Anklageschrift auf diesen Vorwurf verzichtet hat.