Da eine Verurteilung des Beschuldigten aus formellen Gründen wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht möglich ist, erfolgen die folgenden materiellen Ausführungen lediglich zur Ergänzung. Ausgangspunkt bildet wiederum die Anklageschrift, gemäss der implizit zugestanden wird, dass die Matratze bei der Lagerung einen Sicherheitsabstand zur Glühlampe eingehalten und explizit ausgeführt wird, dass nicht der Beschuldigte die 100 W Glühlampe eingeschraubt hat. Auf eine vertiefte Erörterung der Frage, ob die Matratze die Glühlampe von Anfang an berührte, kann daher verzichtet werden.