In der Strafuntersuchung war der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es zu verantworten, dass die Matratzen sich vor dem Brandausbruch bewegt und mit der Glühlampe in Kontakt gekommen seien und so den Brand ausgelöst hätten, nur eine von mehreren von der Kriminalpolizei geäusserten Hypothesen. Sie wurde von den Strafuntersuchungsbehörden nie als zentraler Tatvorwurf behandelt und der Beschuldigte wurde damit nie konfrontiert. In der Anklageschrift fehlen jegliche Ausführungen dazu. Der Anklagegrundsatz ist daher in unheilbarer Weise verletzt worden. Die erstmaligen Ausführungen des Staatsanwaltes dazu an der Hauptverhandlung sind verspätet.