Es liegt damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Diese kann nach der Rechtsprechung und Lehre nur noch geheilt werden, wenn der Beschuldigte wenigstens in der Strafuntersuchung über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert und ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, dazu Stellung zu nehmen36.