Eine Beschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens und wie dieses zum Erfolgseintritt führte, fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Matratzen förmlich in das Kellerabteil gepresst worden seien, ohne aber Ausführungen darüber zu machen, ob sich - und wenn ja welche - Folgen daraus ergaben. Um aber den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen, müsste klar sein, welches tatbestandsmässige Verhalten dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird, da es sich dabei um ein zentrales Element des Kausalablaufes handelt, für das der Beschuldigte verantwortlich sein soll.