Wenn im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Matratzen im Kellerraum lagerte, unbestritten ein gewisser Sicherheitsabstand vorhanden war, musste dieser sich aus irgendwelchen Gründen, für welche der Beschuldigte die Verantwortung trug, auf „Null“ verkleinern, um einen Brand auszulösen. In der Anklageschrift wird nicht beschrieben, welches diese Gründe waren und warum der Beschuldigte dafür die Verantwortung trug. Eine Beschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens und wie dieses zum Erfolgseintritt führte, fehlt.