In der Anklageschrift wird aber nicht ausgeführt, welche Bedeutung es für die Auslösung des Brandes hatte, dass die Matratzen direkten Kontakt zur brennenden Glühbirne hatten. Dabei handelt es sich um keine Selbstverständlichkeit. Die Anklageschrift nimmt hier offenkundig stillschweigend Bezug auf die kriminaltechnischen Abklärungen. Gemäss den vom kantonalen kriminaltechnischen Dienst vorgenommenen Brandversuchen an einer gleichartigen Matratze (act. 14, S. 9; act. 15, S. 27) braucht es für einen Brandausbruch einen direkten Kontakt zwischen der Matratze und der 100 Watt Glühbirne.