Gemäss dieser Umschreibung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, er habe die Matratzen so platziert, dass sie die Glühbirne berührt haben, sondern es wird ihm zugestanden, dass er auf einen gewissen Sicherheitsabstand geachtet hat. Der Tatvorwurf lautet daher, dass der Beschuldigte trotz Einhaltens eines Sicherheitsabstandes keine weiteren Vorkehren getroffen habe, die sicher verhindert hätten, dass die Matratzen Kontakt zur Glühbirne haben konnten.