Der Abstand, der zwischen den Matratzen und der Deckenbeleuchtung im Zeitpunkt des Brandausbruches bestand, wird in der Anklageschrift nicht beschrieben, insbesondere wird nicht ausgeführt, dass die Matratzen die Deckenlampe berührt hätten. Es wird lediglich allgemein beschrieben, dass sich diese Lampe „im unmittelbaren Bereich der Matratzen befunden haben“ müsse. Gemäss dieser Umschreibung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, er habe die Matratzen so platziert, dass sie die Glühbirne berührt haben, sondern es wird ihm zugestanden, dass er auf einen gewissen Sicherheitsabstand geachtet hat.