Gemäss Anklageschrift waren ein räumliches und zeitliches Element für den Brandausbruch im Sinne der natürlichen Kausalität verantwortlich: Zum einen der ungenügende Abstand zwischen den ins Kellerabteil gepressten Matratzen und der ungeschützten 100 Watt Glühbirne der Deckenbeleuchtung, zum anderen die Hitzeentwicklung, welche von der während längerer Zeit eingeschalteten Deckenbeleuchtung ausgegangen ist. Der Abstand, der zwischen den Matratzen und der Deckenbeleuchtung im Zeitpunkt des Brandausbruches bestand, wird in der Anklageschrift nicht beschrieben, insbesondere wird nicht ausgeführt, dass die Matratzen die Deckenlampe berührt hätten.