Massgebend für die Beurteilung des Tatvorwurfs ist die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die dort vorgenommene Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das grundrechtlich vorgegebene Anklageprinzip um. Durch die detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden die durch das Anklageprinzip angestrebte Um- grenzungs- und Informationsfunktion erfüllt, da der Beschuldigte genau wissen muss, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird. Bei einem Erfolgsdelikt sind die Art und Folgen der