Es wird ihm hingegen zum Vorwurf gemacht, dass er keine eigene absolute Kontrolle über die Bedienung der Lampe gehabt habe, da diese für die Beleuchtung des gesamten Kellerbereichs mit insgesamt vier Kellerabteilen gedient habe, und deren Funktion über einen zentralen, für alle Bewohner zugänglichen manuellen Schalter geregelt gewesen sei. Der Beschuldigte habe daher damit rechnen müssen, dass die Lampe beim Verlassen des Raumes nicht immer konsequent ausgeschaltet, sondern unter Umständen über eine längere Zeit brennen gelassen werde. 4.3 Standpunkt des Beschuldigten