Dieser Umstand wird dem Beschuldigten nicht direkt angelastet, da sich nicht mehr habe eruieren lassen, wer die überdimensionierte Glühlampe eingesetzt habe. Es wird ihm hingegen zum Vorwurf gemacht, dass er keine eigene absolute Kontrolle über die Bedienung der Lampe gehabt habe, da diese für die Beleuchtung des gesamten Kellerbereichs mit insgesamt vier Kellerabteilen gedient habe, und deren Funktion über einen zentralen, für alle Bewohner zugänglichen manuellen Schalter geregelt gewesen sei.