Gemäss Anklageschrift wird davon ausgegangen, dass in der Deckenlampe eine 100 Watt Glühlampe eingesetzt gewesen sei, obwohl an der Lampenfassung der Sicherheitshinweis „max. 60 Watt“ aufgedruckt gewesen sei. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten nicht direkt angelastet, da sich nicht mehr habe eruieren lassen, wer die überdimensionierte Glühlampe eingesetzt habe.