Der Beschuldigte, so die Staatsanwaltschaft, habe es unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, welche einen Kontakt zwischen Glühlampe und Matratze sicher verunmöglicht hätten. Brandursache war gemäss Anklageschrift, dass die Matratzen infolge der Wärmeeinwirkung der im Kellerabteil des Beschuldigten während längerer Zeit eingeschalteten Glühlampe entzündet worden seien. Gemäss Anklageschrift wird davon ausgegangen, dass in der Deckenlampe eine 100 Watt Glühlampe eingesetzt gewesen sei, obwohl an der Lampenfassung der Sicherheitshinweis „max. 60 Watt“ aufgedruckt gewesen sei.