Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, er habe beim Deponieren der Matratzen in seinem Kellerabteil nicht auf einen genügenden Abstand zwischen den brennbaren Matratzen und der an der Decke angebrachten, ungeschützten Deckenlampe geschaut, sondern die Matratzen so platziert, dass deren oberer Rand sich in unmittelbarer Nähe zur Glühlampe befunden habe. Der Beschuldigte, so die Staatsanwaltschaft, habe es unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, welche einen Kontakt zwischen Glühlampe und Matratze sicher verunmöglicht hätten.