Neben der Voraussehbarkeit bildet die Vermeidbarkeit eine weitere Voraussetzung, um ein pflichtwidriges Verhalten zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre31. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete32. Hier muss geprüft werden, ob Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden oder hätten getroffen werden müssen33. 4.2 Tatvorwurf