Dies ist im Zeitpunkt des Handelns zu beurteilen29. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Geschädigten bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Täters – in den Hintergrund drängen30.