Die zum Brand (Erfolg) führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Es stellt sich somit die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter (Grossbrand) hätte voraussehen bzw. erkennen können. Zur Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz27. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen28. Dies ist im Zeitpunkt des Handelns zu beurteilen29.