Zum subjektiven Tatbestand der Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB gehört, dass eine Person entweder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat, dass der Taterfolg eintreten könnte (unbewusste Fahrlässigkeit), oder dies zwar erkannt, darauf aber keine Rücksicht genommen hat (bewusste Fahrlässigkeit) 26.