muss ein fremdes persönliches oder absolut geschütztes Rechtsgut, namentlich Eigentum, geschädigt werden. Das Tatbestandserfordernis der Schädigung eines anderen soll in den Fällen, in welchen die Feuersbrunst keine Gemeingefahr mit sich brachte, den Bereich des Strafbaren in vernünftiger Weise einschränken25. Der Schaden trifft einen anderen, wenn der Täter nicht Alleineigentümer und die Sache nicht herrenlos ist.